• Abbuchung

    Es ist üblich, die mit dem Leasingnehmer vereinbarten Leasingraten je nach Vertrag monatlich im Voraus vom Bankkonto des Leasingnehmers abzubuchen.

  • Abgabenordnung

    Die Abgabenordnung (AO) enthält die wesentlichen Richtlinien für den Steuer-/Fiskalbereich; gemäß § 39 Abs. 1 der AO erfolgt die steuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, verbunden mit der Bilanzierung in der Steuerbilanz, grundsätzlich bei dem juristischen Eigentümer. Davon abweichend gilt jedoch die Vorschrift des Abs. 2, wonach unter gewissen Voraussetzungen das Wirtschaftsgut auch einem anderen als dem juristischen Eigentümer steuerlich zuzurechnen ist. Wenn dieser andere die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den juristischen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Investitionsgut wirtschaftlich ausschließen kann, kommt die steuerrechtliche Fiktion des wirtschaftlichen Eigentümers zum Tragen.

  • Abhandenkommen

    Bei Abhandenkommen und Untergang des Kraftfahrzeuges trägt der Leasingnehmer das Risiko. Daher ist er grundsätzlich vertraglich verpflichtet, die Kraftfahrzeuge entsprechend zu versichern. Hierzu erhält die Leasinggesellschaft einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft.

  • Abnahmebestätigung (auch Übernahmebestätigung)

    Mit der leasingtypischen schriftlich erteilten Übernahmebestätigung zeigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die vollständige Lieferung des bestellten Leasinggegenstandes, die Installation am vereinbarten Standort sowie den ordnungsgemäßen, mängelfreien Zustand und die Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes an. Sie informiert den Leasinggeber zugleich über den an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit des Leasingvertrages. Gleichzeitig ist sie im Regelfall Auslöser für die von diesem Zeitpunkt an zu leistenden Leasingzahlungen. Eine ordnungsgemäße Übernahmebestätigung löst außerdem die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasinggeber aus. Sie ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben bezüglich des Leasinggegenstandes sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften und Daten zu achten ist.

  • Abrechnungsart

    Die gängigste Vertragsvariante ist der "Kilometer-Vertrag". Hier vereinbart die Leasinggesellschaft mit dem Leasingnehmer eine Gesamtkilometerleistung sowie die Leasingsdauer. Am Ende wird der Leasingnehmer das Fahrzeug zurückgeben. Für Mehr- bzw. Minderkilometer erfolgt eine vertraglich vereinbarte Nachbelastung.

  • Abschlusszahlung (Ausgleichszahlung)

    Für den Fall der Kündigung eines kündbaren Leasingvertrages werden Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasingvertrag, gestaffelt nach Kündigungsterminen, festgelegt sind. Sie garantieren dem Leasinggeber zu jedem Zeitpunkt den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggegenstandes sowie seiner sonstigen Kosten (Verwaltungskosten) und der Gewinnspanne.

  • Abschreibungszeit

    Gegenstände des Anlagevermögens unterliegen der verbrauchsbedingten (technischen), wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung; sie können nur während einer bestimmten Dauer eingesetzt werden. Abschreibungszeiten sind in der (amtlichen) AfA-Tabelle durch den Bundesfinanzminister verbindlich festgelegt.

     
  • Abtretung

    Der Leasingnehmer ist, entsprechend seiner mittel- bzw. langfristigen Zahlungsschuld, nur mit Zustimmung des Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag berechtigt. Der Leasinggeber hat hingegen in der Regel das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten; die Beschaffung der Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten im Wege der Darlehensaufnahme bzw. Forfaitierung steht hier im Vordergrund.

  • AfA-Satz

    Lineare AfA: Die sogenannte lineare AfA ist die Absetzung in gleichen Jahresbeträgen, die nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu bemessen ist. Lineare AfA ist bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zulässig. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z. B. 10 Jahre, ist jährlich 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.

    Degressive AfA: Die Vorschrift über die steuerrechtlich zulässige degressive AfA wurde in den letzten Jahren mehrfach für steuerbilanzpolitische Zwecke genutzt. Die degressive AfA wurde 2008 abgeschafft, dann 2009 wieder eingeführt und schließlich 2011 wieder abgeschafft. 

    Seit dem 1. Januar 2011 gilt somit wieder die Rechtslage des Jahres 2008 – die degressive Abschreibung ist somit für alle neuen Güter abgeschafft und läuft seither aus § 7 Abs. 2 S. 1 EStG.

    Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 1 EStG durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beinhaltet § 7 Abs. 2 EStG ab 2010 allerdings ein eigenständiges Wahlrecht für die Steuerbilanz mit der Folge, dass in der Handelsbilanz z. B. ein AfA-Satz von 15 % und in der Steuerbilanz ein AfA-Satz von 25 % für die degressive AfA angesetzt werden kann.

  • AfA-Zeit

    Sie ist i.d.R. identisch mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (BGN), ermittelt als Erfahrungswert der verschiedenen Wirtschaftszweige gemäß der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung für das jeweilige Wirtschaftsgut. Die AfA-Zeit ist in den amtlichen AfA-Tabellen veröffentlicht.

  • Aktivierung

    Üblicherweise sind Leasingverträge so gestaltet, dass das Leasingobjekt wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist, der es aktiviert und nach den steuerrechtlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgt dann nicht. Sind die Leasingverträge allerdings so gestaltet, dass gemäß Leasingerlass des Bundesministerium für Finanzen das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, erfolgt die Aktivierung des Leasingobjektes bei diesem. Der Leasinggeber hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern auszuweisen.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB/Mietbedingungen)

    Diese sind Grundlage jedes zwischen dem Leasingnehmer und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Leasingvertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 09.12.1976 entsprechen.

  • Amortisation

    Amortisation ist die planmäßige Tilgung einer Schuld. Bei Vollamortisationsverträgen werden Anschaffungswert und sonstige Kosten, einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers durch die Zahlungen des Leasingnehmers voll amortisiert. Bei Teilamortisationsverträgen - auch Non-pay-out-Leasing genannt - wird während der Vertragslaufzeit nur eine teilweise Amortisation erreicht.

  • Amortisationsrisiko

    Beim klassischen Finanzierungsleasing deckt der Leasingnehmer dieses Risiko ab, und zwar entweder mit der Summe seiner Leasingzahlungen bei Vollamortisationsverträgen oder mit der Summe seiner Leasingzahlungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. einem Andienungsrecht bei Teilamortisationsverträgen. Die volle Amortisation wird erst nach Rückabe des Objektes durch die Veräußerung an Dritte durch die Leasinggesellschaft erreicht.

  • Andienungsrecht

    Bei einem Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht vereinnahmt der Leasinggeber über die Leasingzahlungen nur einen Teil der gesamten Kosten zuzüglich Gewinnspanne des Leasinggebers für den Leasinggegenstand. Um den noch nicht amortisierten Teil abzudecken, wird mit einem Andienungsrecht vereinbart, dass der Leasinggeber zum Zeitpunkt des Ablaufs des Leasingvertrages das Recht hat, dem Leasingnehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert anzudienen, d.h. der Leasingnehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne dass er ein verbrieftes Recht hat, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasinggeber kann den Leasinggegenstand auch anderweitig verwerten.

  • Annuität

    Die Kalkulation der Leasingraten durch die Leasinggesellschaften erfolgt durchweg annuitätisch, d.h. der Zinsanteil ist anfangs sehr hoch und der Tilgungsanteil sehr niedrig. Dieses Verhältnis kehrt sich zum Ende der Leasinglaufzeit um.

  • Anpassung der Leasingraten

    Die Leasingraten können nach oben oder nach unten während der Laufzeit in Ausnahmefällen angepasst werden. Diese ist in Absprache mit der Leasinggesellschaft möglich.

    Es können Anpassungen gemacht werden, wenn sich die vertraglich vereinbarte Laufleistung erheblich über- oder unterschritten wird.

  • Anpassungsklauseln

    Da ein Leasingvertrag eine längerfristige vertragliche Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern begründet, ist es erforderlich für bestimmte Fälle im Voraus eine Änderung (Anpassung) der Leasingrate bzw. auch eines Restwertes im Vertragsverhältnis zu berücksichtigen. Anpassungen erfolgen bei Mobilienleasingverträgen beispielsweise, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert, wenn sich die bei Vertragsabschluss geltenden Abgaben (unter anderem Erhöhung der Umsatzsteuer) ändern oder wenn sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Leasingbeginn die Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt ändern.

  • Anschaffungskosten

    Unter diesem Begriff, der für die Leasing- bzw. Mietberechnungsgrundlage wichtig ist, werden die Gegenwerte zusammengefasst, die aufgewendet werden müssen, um ein Wirtschaftsgut zu beschaffen und einzusetzen, d.h. es werden nicht nur die Kosten für das Objekt (der Rechnungsbetrag), sondern auch die eventuell anfallenden Kosten für Transport, Montage und betriebsfertige Übergabe berücksichtigt. Die Anschaffungskosten sind Basis für die Bilanzierung bei der Leasinggesellschaft.

  • Auflösung von Leasingverträgen

    Es kommt vor, dass Leasingobjekte aufgrund starker Beanspruchung vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Die Auflösung eines Leasingvertrages ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. "Grundsätzlich" bedeutet auch hier, dass Ausnahmen möglich sind. Eine Ausnahme liegt vor, wenn triftige Gründe einen weiteren wirtschaftlichen Einsatz unmöglich machen. In der Praxis wird dieses Problem so gelöst: Der Leasingnehmer erfragt beim Leasinggeber den noch verbliebenen Restwert und löst das Leasingobjekt ab. Damit der steuerliche Ansatz der Leasingbeträge als Kosten nicht nachträglich verlorengeht, muss die Notwendigkeit (der triftige Grund) für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein.

  • Auftragsbestätigung

    Nachdem der Leasingnehmer seinen Leasingantrag und alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Leasinggesellschaft eingereicht hat, wird der Antrag hinsichtlich Bonität des Kunden, Objekt und Lieferanten geprüft und entweder uneingeschränkt angenommen, unter Auflagen angenommen oder abgelehnt. Bei abschließender Annahme des Leasingantrags erhält der Leasingnehmer den von der Leasinggesellschaft gegengezeichneten Leasingvertrag.

  • Ausgleichszahlung

    Ist die Summe der Leasingraten, die zum Zeitpunkt einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsbeendigung beim kündbaren Leasingvertrag am kalkulatorischen Laufzeitende noch offen steht. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird bereits bei Vertragsbeginn im Leasingvertrag, gestaffelt nach Kündigungsterminen, festgelegt.

  • Auskunftspflichten

    Zur Beurteilung der Bonität des Leasingnehmers hat dieser die für die Leasinggesellschaft wichtigen Unterlagen über seine Vermögensverhältnisse auf Wunsch der Leasinggesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören in Abhängigkeit vom Geschäft, der Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Selbstauskünfte, Handelsauskünfte sowie Jahresabschlüsse.

  • Auslaufende Leasingverträge

    Die Leasinggesellschaft informiert den Leasingnehmer rechtzeitig vor Auslauf des Leasingvertrages über das bevorstehende Vertragsende. Generell gibt es die Möglichkeit einer Verlängerung des Leasingvertrages, die Ausübung einer Kaufoption, den Kauf des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer (z.B. durch Anfragen des Kaufpreises) oder eines Dritten sowie die Rückgabe des Leasinggegenstandes an die Leasinggesellschaft und die anschließende Verwertung auf dem freien Markt durch die Leasinggesellschaft.