Es kommt vor, dass Leasingobjekte aufgrund starker Beanspruchung vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Die Auflösung eines Leasingvertrages ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen. "Grundsätzlich" bedeutet auch hier, dass Ausnahmen möglich sind. Eine Ausnahme liegt vor, wenn triftige Gründe einen weiteren wirtschaftlichen Einsatz unmöglich machen. In der Praxis wird dieses Problem so gelöst: Der Leasingnehmer erfragt beim Leasinggeber den noch verbliebenen Restwert und löst das Leasingobjekt ab. Damit der steuerliche Ansatz der Leasingbeträge als Kosten nicht nachträglich verlorengeht, muss die Notwendigkeit (der triftige Grund) für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein.