Die Abgabenordnung (AO) enthält die wesentlichen Richtlinien für den Steuer-/Fiskalbereich; gemäß § 39 Abs. 1 der AO erfolgt die steuerliche Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, verbunden mit der Bilanzierung in der Steuerbilanz, grundsätzlich bei dem juristischen Eigentümer. Davon abweichend gilt jedoch die Vorschrift des Abs. 2, wonach unter gewissen Voraussetzungen das Wirtschaftsgut auch einem anderen als dem juristischen Eigentümer steuerlich zuzurechnen ist. Wenn dieser andere die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den juristischen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Investitionsgut wirtschaftlich ausschließen kann, kommt die steuerrechtliche Fiktion des wirtschaftlichen Eigentümers zum Tragen.