Der Leasingnehmer ist, entsprechend seiner mittel- bzw. langfristigen Zahlungsschuld, nur mit Zustimmung des Leasinggebers zur Abtretung seiner Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag berechtigt. Der Leasinggeber hat hingegen in der Regel das vertragliche Recht, sein Eigentumsrecht sowie seine Ansprüche und Forderungen auf Dritte zu übertragen bzw. abzutreten; die Beschaffung der Finanzierungsmittel bei Kreditinstituten im Wege der Darlehensaufnahme bzw. Forfaitierung steht hier im Vordergrund.