Lineare AfA: Die sogenannte lineare AfA ist die Absetzung in gleichen Jahresbeträgen, die nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zu bemessen ist. Lineare AfA ist bei allen abnutzbaren Wirtschaftsgütern zulässig. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer z. B. 10 Jahre, ist jährlich 1/10 der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen.
Degressive AfA: Die Vorschrift über die steuerrechtlich zulässige degressive AfA wurde in den letzten Jahren mehrfach für steuerbilanzpolitische Zwecke genutzt. Die degressive AfA wurde 2008 abgeschafft, dann 2009 wieder eingeführt und schließlich 2011 wieder abgeschafft.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt somit wieder die Rechtslage des Jahres 2008 – die degressive Abschreibung ist somit für alle neuen Güter abgeschafft und läuft seither aus § 7 Abs. 2 S. 1 EStG.
Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 1 EStG durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beinhaltet § 7 Abs. 2 EStG ab 2010 allerdings ein eigenständiges Wahlrecht für die Steuerbilanz mit der Folge, dass in der Handelsbilanz z. B. ein AfA-Satz von 15 % und in der Steuerbilanz ein AfA-Satz von 25 % für die degressive AfA angesetzt werden kann.