Üblicherweise sind Leasingverträge so gestaltet, dass das Leasingobjekt wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist, der es aktiviert und nach den steuerrechtlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasingnehmer erfolgt dann nicht. Sind die Leasingverträge allerdings so gestaltet, dass gemäß Leasingerlass des Bundesministerium für Finanzen das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen ist, erfolgt die Aktivierung des Leasingobjektes bei diesem. Der Leasinggeber hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern auszuweisen.