S
-
Sachgefahr
Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, neu leisten zu müssen, wenn eine Substanzbeeinträchtigung des Leasinggegenstandes durch zufälligen Untergang oder durch eine zufällige Verschlechterung eintritt. Der BGH hat die Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer grundsätzlich als für einen Finanzierungsleasingvertrag typisch eingeordnet, allerdings diese Möglichkeit im Kfz-Leasing-Bereich eingeschränkt.
-
SEPA
Die SEPA ist ein "einheitlicher europäischer Zahlungsverkehrsraum". Mit dem "Single Euro Payments Area - Framework" ("SEPA - Regelwerk") wurde ein einheitliches Verfahren zur Durchführung von Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen geschaffen. Durch die Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens im Jahr 2009 wurde das SEPA-Verfahren vervollständigt.
-
SEPA-Lastschriftenverfahren
Seit November 2009 sieht der SEPA-Zahlungsverkehr für die Bankkunden zwei Lastschriftverfahren vor:
- die Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit/SEPA Direct Debit CORE) enthält vom deutschen
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente.- die Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit, SEPA Direct Debit B2B) berücksichtigt die Bedürfnisse von
Geschäftskunden und ist dem früheren Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.Die Nutzung des SEPA-Verfahrens ist seit November 2009 in allen SEPA-Ländern mit dem Euro als Landeswährung verbindlich. Alle übrigen Länder müssen bis spätestens 31.10.2016 das SEPA-Zahlungsverfahren ermöglichen.
Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr sehen vor, dass die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert ist. Das SEPA-Mandat beinhaltet neben der Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen auch die an die Zahlstelle gerichtete Generalweisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen. Für die Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs ist es maßgeblich, ob der Zahlungspflichtige diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Diese Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder – falls zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinstitut vereinbart – auch nachträglich durch Mandat erfolgen. Liegt kein Mandat vor, handelt es sich um unautorisierte Lastschriften. Eine unautorisierte Lastschrift kann vom Zahlungspflichtigen innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.
-
Service-Leasing
Bei Service-Leasing zahlt der Leasingnehmer zusätzlich zur Leasingrate eine fixe Pauschale für eine bestimmte Serviceleistung wie Fahrzeuginspektion, Fahrzeugreparatur, Reifenersatz usw. Der Leasingnehmer hat dadurch feststehende, fixe monatliche Kosten für die Kalkulation seines Geschäftes. Der Leasinggeber muss diese Kosten kalkulieren und den asynchronen Anfall von Einnahmen und Aufwendungen finanziell managen. Die Kalkulation hat Parallelen zum Versicherungsgeschäft, Eventualrisiken können nur über große Bestände ausgeglichen werden. Der Leasinggeber muss ein intensives Produktwissen haben.
-
Sicherheiten
Grundsätzlich dient dem Leasinggeber das Leasingobjekt als Sicherheit. Je nach Risikoeinschätzung können Zusatzsicherheiten vereinbart werden. Hierzu zählen z.B. Kautionen, Bürgschaften und Garantien.
-
Sicherungsschein
Der Sicherungsschein ist eine Besonderheit in der Kfz-Versicherung. Bei finanzierten oder geleasten Kraftfahrzeugen wird von der Versicherungsgesellschaft ein Sicherungsschein ausgestellt und hiermit der abgeschlossene Versicherungsumfang bestätigt. Der Sicherungsschein dient insoweit dem Schutz des Kreditgebers bzw. des Leasinggebers, als das diese im Falle eines Unfalls berechtigt sind, neben Ansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer auch Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen.
-
Sonderzahlung
Zu Beginn des Leasingvertrages kann eine Einmalzahlung mit Wirkung als Vorauszahlung auf künftige Leasingraten vereinbart werden.
-
Spezial-Leasing
Im Leasing wird üblicherweise das Objekt dem Leasinggeber zugerechnet, woraus sich für den Leasingnehmer Vorteile steuerlicher und bilanzieller Art ergeben. Anders bei Verträgen, die als Spezial-Leasing anzusehen sind; das Objekt wird dem Leasingnehmer zugerechnet. Ein solcher Vertrag ist dann gegeben, wenn das Objekt den Bedürfnissen des Leasingnehmers so speziell entspricht, dass eine wirtschaftliche Nutzung durch einen anderen – die Drittverwertung – völlig ausgeschlossen ist (§39 AO und Schreiben des BMF vom 19.4.1971). Spezial-Leasing liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Objekt selten oder auch einmalig ist. Dies gilt auch für Großanlagen (Plant-Leasing), von denen es kaum zwei identische geben dürfte.
-
Steuerbestimmung
Besonders wichtig ist beim Leasing, dass die Leasingobjekte dem Leasinggeber als wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden. Durch die Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber ist gewährleistet, dass der Leasinggeber die Leasingobjekte bilanziert und abschreibt. Der Leasingnehmer hingegen kann die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.
Maßgebliche Bestimmungen für die Frage der Zurechnung von Leasingobjekten sind die Abgabenordnung (AO) §39 und die Leasingerlasse des Bundesministerium für Finanzen (1971 und 1975). Die Leasingerlasse regeln, wie Leasingverträge grundsätzlich gestaltet sein müssen, damit die Zurechnung der Leasingobjekte zum wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers erfolgt.
Ein Leasingvertrag, der nicht im Sinne des Leasingerlassses konform ist, verfehlt im Normfall seinen Sinn. Ein großer Teil der messbaren Vorteile geht verloren, falls ein Leasingvertrag steuerlich nicht anerkannt wird.
In allen Fällen, bei denen die Leasingverträge abweichend gehandhabt werden, ist Spezial-Leasing gegeben. Das Leasingobjekt wird von vornherein dem Leasingnehmer zugerechnet und muss von diesem bilanziert und abgeschrieben werden.
-
Steuerliche Aspekte
Das Leasingunternehmen aktiviert den Leasinggegenstand in der Bilanz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schreibt dies entsprechend den steuerlichen Vorschriften ab. Der Leasingnehmer dagegen macht die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für Leasingobjekte fallen beim Leasingnehmer keine investitionsbezogenen Steuern, wie Gewerbesteuer, an.