Seit November 2009 sieht der SEPA-Zahlungsverkehr für die Bankkunden zwei Lastschriftverfahren vor:
- die Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit/SEPA Direct Debit CORE) enthält vom deutschen
Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente.
- die Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit, SEPA Direct Debit B2B) berücksichtigt die Bedürfnisse von
Geschäftskunden und ist dem früheren Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.
Die Nutzung des SEPA-Verfahrens ist seit November 2009 in allen SEPA-Ländern mit dem Euro als Landeswährung verbindlich. Alle übrigen Länder müssen bis spätestens 31.10.2016 das SEPA-Zahlungsverfahren ermöglichen.
Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr sehen vor, dass die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert ist. Das SEPA-Mandat beinhaltet neben der Gestattung des Zahlungsempfängers, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen auch die an die Zahlstelle gerichtete Generalweisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen. Für die Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs ist es maßgeblich, ob der Zahlungspflichtige diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Diese Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder – falls zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinstitut vereinbart – auch nachträglich durch Mandat erfolgen. Liegt kein Mandat vor, handelt es sich um unautorisierte Lastschriften. Eine unautorisierte Lastschrift kann vom Zahlungspflichtigen innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden.