Im Leasing wird üblicherweise das Objekt dem Leasinggeber zugerechnet, woraus sich für den Leasingnehmer Vorteile steuerlicher und bilanzieller Art ergeben. Anders bei Verträgen, die als Spezial-Leasing anzusehen sind; das Objekt wird dem Leasingnehmer zugerechnet. Ein solcher Vertrag ist dann gegeben, wenn das Objekt den Bedürfnissen des Leasingnehmers so speziell entspricht, dass eine wirtschaftliche Nutzung durch einen anderen – die Drittverwertung – völlig ausgeschlossen ist (§39 AO und Schreiben des BMF vom 19.4.1971). Spezial-Leasing liegt aber nicht schon dann vor, wenn das Objekt selten oder auch einmalig ist. Dies gilt auch für Großanlagen (Plant-Leasing), von denen es kaum zwei identische geben dürfte.