Das Leasingunternehmen aktiviert den Leasinggegenstand in der Bilanz zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und schreibt dies entsprechend den steuerlichen Vorschriften ab. Der Leasingnehmer dagegen macht die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für Leasingobjekte fallen beim Leasingnehmer keine investitionsbezogenen Steuern, wie Gewerbesteuer, an.