Besonders wichtig ist beim Leasing, dass die Leasingobjekte dem Leasinggeber als wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet werden. Durch die Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber ist gewährleistet, dass der Leasinggeber die Leasingobjekte bilanziert und abschreibt. Der Leasingnehmer hingegen kann die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.
Maßgebliche Bestimmungen für die Frage der Zurechnung von Leasingobjekten sind die Abgabenordnung (AO) §39 und die Leasingerlasse des Bundesministerium für Finanzen (1971 und 1975). Die Leasingerlasse regeln, wie Leasingverträge grundsätzlich gestaltet sein müssen, damit die Zurechnung der Leasingobjekte zum wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers erfolgt.
Ein Leasingvertrag, der nicht im Sinne des Leasingerlassses konform ist, verfehlt im Normfall seinen Sinn. Ein großer Teil der messbaren Vorteile geht verloren, falls ein Leasingvertrag steuerlich nicht anerkannt wird.
In allen Fällen, bei denen die Leasingverträge abweichend gehandhabt werden, ist Spezial-Leasing gegeben. Das Leasingobjekt wird von vornherein dem Leasingnehmer zugerechnet und muss von diesem bilanziert und abgeschrieben werden.