Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, neu leisten zu müssen, wenn eine Substanzbeeinträchtigung des Leasinggegenstandes durch zufälligen Untergang oder durch eine zufällige Verschlechterung eintritt. Der BGH hat die Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer grundsätzlich als für einen Finanzierungsleasingvertrag typisch eingeordnet, allerdings diese Möglichkeit im Kfz-Leasing-Bereich eingeschränkt.