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Laufzeit
Kalkulatorische Laufzeit: Kündbare Leasingverträge sind auf unbestimmte Laufzeit abgeschlossen und können i.d.R. vom Leasingnehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten mit einer Kündigungsfrist auf den jeweiligen Kündigungszeitpunkt gekündigt werden. Für die Kalkulation der Leasingraten wird eine kalkulatorische Laufzeit zugrunde gelegt. Bis zum Ende der kalkulatorischen Laufzeit sind im Falle der Kündigung durch den Leasingnehmer Abschlusszahlungen zu leisten.
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Leasing
Die üblicherweise mittel- bis langfristige Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern gegen Entgelt auf der Grundlage eines Leasingvertrages.
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Leasingbeginn
Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen bei der Leasinggesellschaft – einschließlich der rechtsverbindlich vom Leasingnehmer unterzeichneten Übernahmebestätigung – ist Leasingbeginn. Der Leasingbeginn löst die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung der Leasingraten aus.
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Leasingerlass
Richtlinien des Bundesfinanzministers zur steuerlichen Behandlung von Mobilienleasingverträgen vom 19.4.1971 ("Vollamortisationserlass") und vom 22.12.1975 ("Teilamortisationserlass"). Nur die Einhaltung der Richtlinien dieser Erlasse führt zur steuerlichen Anerkennung der juristischen und wirtschaftlichen Eigentümereigenschaft des Leasinggebers.
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Leasingfähigkeit
Grundsätzlich sind nur Objekte leasingfähig, die verkehrsfähig und selbständig bewertbar sind (Begriff des Wirtschaftsgutes). Dabei bildet die sogenannte Drittverwendungsfähigkeit grundlegende Voraussetzung für die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern, weil der Leasingvertrag nur über einen zeitlich begrenzten Zeitraum abgeschlossen wird, der die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasingobjektes unterschreitet. Durch eine gezielte Auswahl derjenigen Wirtschaftsgüter, die im Wege des Leasing einem Dritten zu Nutzung überlassen werden sollen, ist eine ausreichende Flexibilität der Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes anzustreben, damit das Leasingobjekt bei Beendigung oder im Falle eines notleidenden Engagements durch Verkauf oder Anschlussvertrag weiterverwendet werden kann.
Handelt es sich bei dem Leasingobjekt um eine Mobilie, so setzt die Drittverwendungsfähigkeit voraus, dass die betreffenden Wirtschaftsobjekte weder Grundstücksbestandteil gem. §94 Abs. 1 BGB oder Grundstückszubehör darstellen noch aufgrund ihrer Größe derart standortgebunden sind, dass sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand demontiert, an einen anderen Ort transportiert und dort wieder montiert werden können. Sollte es sich bei dem Objekt jedoch um ein Grundstücksbestandteil handeln ist Leasingfähigkeit nur dann gegeben, wenn es als Scheinbestandteil im Sinne des §95 BGB einzustufen ist.
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Leasinggeber
Er ist der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjekts in einem Leasingvertragsverhältnis. Ihm wird das Leasingobjekt steuerlich zugerechnet. Er bilanziert das Leasingobjekt.
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Leasing-Quote
Die Leasing-Quote beschreibt den Anteil der Leasing-Investitionen eines Jahres an den gesamtwirtschaftlichen Bruttoanlageninvestitionen ohne Wohnungsbau. Im Hinblick auf die mobilen Ausrüstungsinvestitionen der deutschen Industrie erhöhte sich die Mobilien-Leasingquote von weniger als 10 Prozent in den 70er Jahren auf knapp 20 Prozent im Jahre 1998. Damit hat der Mobilien-Leasinganteil an den gesamten Ausrüstungsinvestitionen sein bislang höchstes Niveau erreicht.
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Leasingrate
Für die Nutzungsüberlassung entrichtet der Leasingnehmer Raten an den Leasinggeber. Diese bestehen kalkulatorisch aus einem Tilgungsanteil zur Abdeckung der Investitionssumme, einem Zinsanteil, einer Marge für Kosten, einem Gewinnanteil und einem Risikozuschlag. Beim Leasinggeber sind die Leasingraten Betriebseinnahmen. Der Leasinggeber aktiviert die Leasingobjekte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten und schreibt die Wirtschaftsgüter entsprechend den Bestimmungen des EstG entweder linear oder degressiv ab.
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Leasing-Rechnung
Dies sind die monatlich ausgestellten Rechnungen der Leasinggesellschaft über die zu zahlenden Leasingrate. Die Leasingrechnung dient gleichzeitig als Nachweis für den Vorsteuerabzug (§14 Umsatzsteuergesetz).
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Leasing-Urteil des BFH
Mit seinem Urteil vom 26.01.1970 zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen gab der Bundesfinanzhof quasi den "Startschuss" für Leasing in Deutschland. Diesem Urteil folgten die Leasingerlasse der Finanzverwaltung.
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Leasingverträge mit Andienungsrecht
Teilamortisationsverträge beinhalten häufig ein Andienungsrecht des Leasinggebers. Findet der Leasinggeber keine den kalkulierten Restwert deckende Verwertung des Leasingobjektes bei Laufzeitende, kann er den Kauf des Objektes durch den Leasingnehmer über das Andienungsrecht erzwingen. Der Leasingnehmer garantiert über das Andienungsrecht praktisch den kalkulierten Restwert, hat aber seinerseits keine Möglichkeit, den Verkauf an ihn zum kalkulierten Restwert zu verlangen. Ist der Verkehrswert bei Vertragsende höher als der kalkulierte Restwert, wird die Leasinggesellschaft den höheren Preis verlangen.
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Leasingverträge mit einer Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös
Eine Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös eines Objektes beziehungsweise bei Teilamortisationsverträgen an dem den kalkulierten Restwert übersteigenden Anteil kann für beide Vertragspartner von Vorteil sein, da es ein höheres Interesse des Leasingnehmers an einer guten Instandhaltung des Leasingobjektes begründet. Um die steuerlichen Kriterien für Leasingverträge einzuhalten, ist die Beteiligung des Leasingnehmers auf 75 % des den kalkulierten Restwert übersteigenden Erlöses begrenzt.
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Leasingverträge mit einer vereinbarten Mietvorauszahlung
Eine Mietvorauszahlung, die bei Vertragsbeginn oder bei Annahme des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer zu bezahlen ist, reduziert die während der Vertragslaufzeit zu leistenden Leasingraten. Eine Mietvorauszahlung senkt zudem das Ausfallrisiko für die Leasinggesellschaft. Je nach Bonität des Leasingnehmers und Fungibilität des Leasingobjektes wird eine Mietvorauszahlung häufig zur Abschlussbedingung gemacht. Gelegentlich werden auch während der Laufzeit eines Leasingvertrages Mietvorauszahlungen vereinbart, die dann die Folgeraten reduzieren. Konzernstellen und Behörden nutzen diese Möglichkeit, um sonst verfallende Jahresbudgets aufzubrauchen. Eine Mietvorauszahlung kann für Steuerpflichtige, die nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen müssen, mit steuerlichen Vorteilen verbunden sein.
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Leasingverträge mit einer vereinbarten Depotzahlungen
Hierbei handelt es sich häufig um eine Sonderform von Teilamortisationsverträgen. Schon bei Vertragsbeginn wird der Restwert exklusive Umsatzsteuer in Form eines Depots hinterlegt. Durch diese Hinterlegung reduziert sich sowohl die monatliche Leasingrate als auch das Bonitätsrisiko des Leasinggebers. Depotzahlungen müssen nicht mit einem Restwert in Verbindung stehen und müssen auch nicht die Leasingraten reduzieren. Depotzahlungen des Leasingnehmers oder eines Dritten können die Funktion einer Sicherheit analog einer verzinsbaren Kaution haben.
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Leasingverträge mit gestaffelten Leasingraten
Nicht alle Vertragsnehmer sind an konstanten Leasingraten interessiert. Bei einem saisonalen Geschäft eines Unternehmens kann dem „Pay as you earn“-Gedanken beispielsweise mit entsprechenden Leasingratenverläufen Rechnung getragen werden. Eine Anlaufphase, in der eine Investition noch nicht ihre volle Produktivität entfaltet, kann ein anderer sinnvoller Grund für gestaffelte Leasingraten sein.
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Leasingverträge mit variablen Leasingraten
Leasingverträge mit variablen Leasingraten werden selten angeboten. Wenn ein Leasingnehmer fallende Zinsen erwartet, kann eine entsprechende Refinanzierung des Leasinggebers mit variablem Zins und laufender Anpassung der Leasingraten eine attraktive Option sein. Manche Leasingnehmer sind nicht an planbaren Kosten in Euro, sondern an planbaren Kosten in Dollar oder einer anderen Währung interessiert. Eine entsprechende Refinanzierung des Leasinggebers und laufende Anpassung der vereinbarten Leasingrate an den aktuellen Devisenkurs ist dann eine Option.
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Leasingvorteile
Die traditionelle Vorteilsargumentation: Finanzierung des Wirtschaftsgutes parallel zum Ertrag, Schonung der Liquidität, Absetzbarkeit der Raten als Betriebsausgaben, keine Bilanzierung, Sicherheit der Kalkulation.
Diese allgemeinen Vorteile greifen jedoch nur, wenn das Leasingunternehmen über den großen Werkzeugkasten mit kreativen Vertragsformen und Dienstleistungen verfügt und die Werkzeuge kunden-, objekt- und fallspezifisch einzusetzen weiß.
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Leasingzahlungen
Die in der Regel monatliche Leasingzahlung bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. In bestimmten Fällen können auch variable Leasingraten vereinbart werden, die sich je nach Entwicklung der Marktzinssätze (z.B. des FAZ-Rentenindexes) verändern können. Grundsätzlich werden lineare Leasingzahlungen vereinbart; es sind aber auch degressive und progressive Gestaltungen anzutreffen. In Ausnahmefällen können auch bestimmte saisonale Gegebenheiten (z.B. Winterausstand) Berücksichtigung finden.