Grundsätzlich sind nur Objekte leasingfähig, die verkehrsfähig und selbständig bewertbar sind (Begriff des Wirtschaftsgutes). Dabei bildet die sogenannte Drittverwendungsfähigkeit grundlegende Voraussetzung für die Leasingfähigkeit von Wirtschaftsgütern, weil der Leasingvertrag nur über einen zeitlich begrenzten Zeitraum abgeschlossen wird, der die technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leasingobjektes unterschreitet. Durch eine gezielte Auswahl derjenigen Wirtschaftsgüter, die im Wege des Leasing einem Dritten zu Nutzung überlassen werden sollen, ist eine ausreichende Flexibilität der Nutzungsmöglichkeit des Leasingobjektes anzustreben, damit das Leasingobjekt bei Beendigung oder im Falle eines notleidenden Engagements durch Verkauf oder Anschlussvertrag weiterverwendet werden kann.
Handelt es sich bei dem Leasingobjekt um eine Mobilie, so setzt die Drittverwendungsfähigkeit voraus, dass die betreffenden Wirtschaftsobjekte weder Grundstücksbestandteil gem. §94 Abs. 1 BGB oder Grundstückszubehör darstellen noch aufgrund ihrer Größe derart standortgebunden sind, dass sie nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand demontiert, an einen anderen Ort transportiert und dort wieder montiert werden können. Sollte es sich bei dem Objekt jedoch um ein Grundstücksbestandteil handeln ist Leasingfähigkeit nur dann gegeben, wenn es als Scheinbestandteil im Sinne des §95 BGB einzustufen ist.