Eine Beteiligung des Leasingnehmers am Verwertungserlös eines Objektes beziehungsweise bei Teilamortisationsverträgen an dem den kalkulierten Restwert übersteigenden Anteil kann für beide Vertragspartner von Vorteil sein, da es ein höheres Interesse des Leasingnehmers an einer guten Instandhaltung des Leasingobjektes begründet. Um die steuerlichen Kriterien für Leasingverträge einzuhalten, ist die Beteiligung des Leasingnehmers auf 75 % des den kalkulierten Restwert übersteigenden Erlöses begrenzt.