• Bankeinzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift bzw. SEPA Firmenlastschrift)

    In Deutschland kann das Einzugsermächtigungsverfahren innerhalb einer Übergangsfrist noch bis 1. Februar 2016 eingeschränkt genutzt werden. Per 1. Februar 2016 wird das Einzugsermächtigungsverfahren durch die SEPA-Lastschrift bzw. SEPA-Firmenlastschrift abgelöst. 

    Aus verwaltungstechnischen Gründen streben es die Leasinggesellschaften an, die vom Leasingnehmer zu entrichtenden Leasingentgelte per Lastschrift (SEPA-Lastschrift) zu vereinnahmen. Der Anteil der erteilten Einzugsermächtigungen im Leasingbereich liegt bei über 90%. Verschiedentlich wird für den Fall der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung ein Zuschlag auf die periodischen Leasingzahlungen erhoben.

  • Banken-Leasing

    Leasing am Bankschalter. Der Leasingnehmer wird durch seine Bank auf das Leasingangebot der Bankengruppe oder einer mit der Bank kooperierenden Leasinggesellschaft aufmerksam gemacht, wobei der Abschluss des Leasingvertrages je nach Kenntnisstand der Bankmitarbeiter dann entweder von diesen oder über speziell hinzugezogene Leasingfachleute erfolgt.

  • Barwert

    Gegenwartswert einer in der Zukunft liegenden Zahlungsverpflichtung; bei Leasing: Summe aller Leasingraten einschließlich eines eventuellen Restamortisationswertes (Restwertes), angemessen abgezinst.

  • Basel III

    Die unter dem Namen Basel II und Basel III bekannten Basler Aufsichtsstandards definieren Anforderungen an die Finanzinstitute und an die Aufsicht. Basel II ist bereits seit 2004 in Kraft, während das Rahmenwerk Basel III Ende 2010 größtenteils verabschiedet wurde und seit 2013 schrittweise in die EU-Gesetzgebung umgesetzt wird.

    Im Wesentlichen geht es den Aufsichtsgremien darum, die Kapitalanforderungen an Kreditinstitute bei ihrer Kreditvergabe stärker als bisher vom individuellen Risiko abhängig zu machen. Für die Kunden der Kreditinstitute bedeutet dies, dass ihr die Finanzierungskosten bestimmendes Kreditrisiko durch ein Rating ermittelt werden muss. Leasing verbessert die Bilanzrelationen des Leasingnehmers, was sich positiv auf dessen Rating auswirken kann.

  • Betriebseinnahmen (beim Leasinggeber)

    Beim Leasinggeber sind die Leasingraten Betriebseinnahmen. Der Leasinggeber aktiviert die Leasingobjekte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten und schreibt die Wirtschaftsgüter entsprechend den Bestimmungen des EstG entweder linear oder degressiv ab.

  • Bestätigung

    Sobald ein Engagement geprüft und angenommen worden ist, wird der Leasingvertrag durch Übersendung einer von der Leasinggesellschaft gegengezeichneten Vertragsausfertigung an den Leasingnehmer bestätigt. Zugleich erhält der Lieferant die Bestellung für den Leasinggegenstand.

  • Bestellung

    Nach Zustandekommen des Leasingvertrages (Annahme des Leasingvertrages durch den Leasinggeber) bestellt die Leasinggesellschaft das Leasingobjekt entsprechend den Vorgaben des Leasingnehmers. Verschiedene Bestellvarianten sind möglich.

     

    Die häufigsten sind:

    a) der Leasinggeber bestellt direkt beim Lieferanten;

    b) der Leasinggeber tritt in die Bestellung des Leasingnehmers ein.

  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß §7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Sogenannte AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.

  • Bezahlung des Lieferanten

    Nach Erhalt der vom Leasingnehmer einschränkungslos und rechtsverbindlich unterschriebenen Übernahmebestätigung bezahlt die Leasinggesellschaft die auf ihren Namen ausgestellte Rechnung des Lieferanten.

  • Bilanzierung

    Bei steuerlich einwandfreien Leasingverträgen macht der Leasingnehmer die Leasingraten in der G. u. V. als Betriebsausgaben geltend.

  • Bilanzneutralität

    Leasing verändert die Bilanzverhältnisse bei einer Investition nicht. Das Objekt wird von der Leasinggesellschaft aktiviert und erscheint nicht als Anlagevermögen beim Nutzer, es verhält sich also neutral. Damit bleiben auch die Kapitalverhältnisse - Eigenkapital und Fremdkapital unverändert, da die Leasinggesellschaft den Gegenstand erwirbt und bezahlt. (vgl. Aktivierung von Leasingobjekten).

  • Bonität

    Ebenso wie Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten die "Kreditwürdigkeit" ihrer Kunden prüfen, achten Leasinggesellschaften auf die "Leasing-Würdigkeit" ihrer Vertragspartner, wobei diese Bonitätsprüfung in Nuancen (leasing-)objektbezogener und ertragsbetonter ist.

  • Buchverluste/Buchgewinne

    Durch die Tatsache, dass die buchmäßigen Abschreibungen zusammen mit den Zinsausgaben des Leasinggebers seine Leasingeinnahmen, die sich aus annuitätischen Zinsen und Tilgung zusammensetzen, in der Anfangsphase der Leasingdauer übersteigen, ergeben sich Buchverluste, welche die Liquidität der Leasinggesellschaft indessen nicht beeinträchtigen. In der Endphase des Leasingvertrages übersteigt der annuitätische Tilgungsanteil in den Leasingraten die Abschreibung und die sich dann ergebenden Buchgewinne gleichen die anfänglichen Buchverluste aus.

  • Budget-Gründe

    Oft sind Budget-Gründe in Großunternehmen und Behörden ausschlaggebend für die Leasingentscheidung. Es wird, mindestens formal, keine Investitionsentscheidung getroffen, sondern eine monatliche Leasing- bzw. Mietverpflichtung eingegangen, die das Budget optisch nicht oder weit weniger belastet als ein Kauf bzw. eine Bankfinanzierung, was Unternehmens- bzw. Behörden-intern zum Teil langwierige Antrags- und Genehmigungsverfahren voraussetzen würde. Die verhältnismäßig niedrigen monatlichen Leasingaufwendungen können hingegen oft innerhalb der Kompetenz der Fachabteilung entschieden werden.

  • Bürgschaften

    Bei nicht ausreichender Bonität des Kunden-, Objekt- oder Lieferanten verlangen Leasinggesellschaften zusätzliche Sicherheiten wie Bürgschaften wie z.B. der Gesellschafter, der Hausbank oder der Lieferanten. Letztere gewähren oft Rücknahme- oder Verwertungsgarantien oder verpflichten sich zum Eintritt in den Leasingvertrag, wenn der Leasingnehmer nicht mehr zahlt.