Bei steuerlich einwandfreien Leasingverträgen macht der Leasingnehmer die Leasingraten in der G. u. V. als Betriebsausgaben geltend.
Bei steuerlich einwandfreien Leasingverträgen macht der Leasingnehmer die Leasingraten in der G. u. V. als Betriebsausgaben geltend.