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GAP-Versicherung
Dies ist eine - vorzugsweise im Bereich Fahrzeug-Leasing angebotene - Versicherung, die ggf. entstehende Differenzen (englisch: Gap) zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert des Leasingobjekts schließt.
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Gebrauchsfähigkeit
Der Leasinggeber geht davon aus, dass der Leasingnehmer die geleasten Investitionsgüter in tadellosem (fabrikneuem) Zustand erhält. Mit der Übernahmeerklärung bestätigt der Leasingnehmer, ein einwandfreies und gebrauchsfähiges Gebrauchsgut in Empfang genommen zu haben. Seinerseits muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt während der Laufzeit des Leasingvertrages entsprechend warten und pflegen, um es bei Vertragsende in einem funktionsfähigen Zustand an den Leasinggeber zurückgeben zu können.
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Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche, die der Leasinggeber als Käufer gegenüber dem Lieferanten hat, tritt er an den Leasingnehmer ab. Im Gegenzug schließt der Leasinggeber seine eigene Haftung gegenüber dem Leasingnehmer für Sach- und Rechtsmängel aus. Der Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Gewährleistungsansprüche. Der Leasingnehmer hat somit hinsichtlich der Gewährleistung die Stellung eines Käufers. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit bestehen Ansprüche des Leasingnehmers weder gegenüber dem Lieferanten noch dem Leasinggeber.
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Gewerbesteuer
Die Zinsen auf Dauerschulden sind dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegen der Gewerbeertragsteuer. Da beim Leasing eine Bilanzierung beim Leasingnehmer i.d.R. nicht erfolgt, fällt Gewerbesteuer im o.g. Zusammenhang somit nicht an. Daher ist die Gewerbesteuer-Einsparung ein häufiges Leasing-Motiv. Der Leasinggeber seinerseits kann Gewerbesteuer auf Dauerschulden und Dauerschuldzinsen dadurch vermeiden, dass er (als Banktochter) eine gewerbesteuerliche Organschaft mit der gewerbesteuerlich privilegierten Bankmutter herstellt und/oder seine Leasingforderungen an Banken forfaitiert oder (als Immobilien-Leasinggesellschaft) die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9.1.2 Gewerbesteuergesetz in Anspruch nimmt.
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Grundmietzeit (Grund-Leasingzeit)
Die unkündbare Grundmietzeit von Leasingverträgen darf gemäß den Leasingerlassen grundsätzlich nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes nach amtlicher AfA-Tabelle sein, um eine Zurechnung des Leasinggegenstandes bei der Leasinggesellschaft, d.h. eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen.
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Güterkraftverkehrsgesetz
In früheren Fassungen dieses Gesetzes war der Einsatz von Leasingfahrzeugen im Güternahverkehr, Güterfernverkehr, Werksverkehr und Umzugsverkehr generell untersagt bzw. teilweise untersagt. Diese restriktiven Vorschriften sind inzwischen aufgehoben, so dass Leasingfahrzeuge im Güterkraftverkehr uneingeschränkt eingesetzt werden können.