Gewährleistungsansprüche, die der Leasinggeber als Käufer gegenüber dem Lieferanten hat, tritt er an den Leasingnehmer ab. Im Gegenzug schließt der Leasinggeber seine eigene Haftung gegenüber dem Leasingnehmer für Sach- und Rechtsmängel aus. Der Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Gewährleistungsansprüche. Der Leasingnehmer hat somit hinsichtlich der Gewährleistung die Stellung eines Käufers. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit bestehen Ansprüche des Leasingnehmers weder gegenüber dem Lieferanten noch dem Leasinggeber.