Die unkündbare Grundmietzeit von Leasingverträgen darf gemäß den Leasingerlassen grundsätzlich nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes nach amtlicher AfA-Tabelle sein, um eine Zurechnung des Leasinggegenstandes bei der Leasinggesellschaft, d.h. eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen.