Der Leasinggeber geht davon aus, dass der Leasingnehmer die geleasten Investitionsgüter in tadellosem (fabrikneuem) Zustand erhält. Mit der Übernahmeerklärung bestätigt der Leasingnehmer, ein einwandfreies und gebrauchsfähiges Gebrauchsgut in Empfang genommen zu haben. Seinerseits muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt während der Laufzeit des Leasingvertrages entsprechend warten und pflegen, um es bei Vertragsende in einem funktionsfähigen Zustand an den Leasinggeber zurückgeben zu können.