Die Zinsen auf Dauerschulden sind dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegen der Gewerbeertragsteuer. Da beim Leasing eine Bilanzierung beim Leasingnehmer i.d.R. nicht erfolgt, fällt Gewerbesteuer im o.g. Zusammenhang somit nicht an. Daher ist die Gewerbesteuer-Einsparung ein häufiges Leasing-Motiv. Der Leasinggeber seinerseits kann Gewerbesteuer auf Dauerschulden und Dauerschuldzinsen dadurch vermeiden, dass er (als Banktochter) eine gewerbesteuerliche Organschaft mit der gewerbesteuerlich privilegierten Bankmutter herstellt und/oder seine Leasingforderungen an Banken forfaitiert oder (als Immobilien-Leasinggesellschaft) die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9.1.2 Gewerbesteuergesetz in Anspruch nimmt.