In früheren Fassungen dieses Gesetzes war der Einsatz von Leasingfahrzeugen im Güternahverkehr, Güterfernverkehr, Werksverkehr und Umzugsverkehr generell untersagt bzw. teilweise untersagt. Diese restriktiven Vorschriften sind inzwischen aufgehoben, so dass Leasingfahrzeuge im Güterkraftverkehr uneingeschränkt eingesetzt werden können.