• Fahrzeugleasingvertrag mit Kilometerabrechnung

    Bei dieser Art des Leasingvertrages wird vertraglich eine maximale Kilometerlaufleistung für das Leasingfahrzeug festgelegt. Bei Rückgabe des Fahrzeuges wird dessen Kilometerstand abgerechnet. Wurde die festgelegte Kilometerlaufleistung überschritten, so muss der Leasingnehmer eine Nachzahlung leisten. Umgekehrt erhält der Leasingnehmer auch eine Auszahlung wenn die Kilometerlaufleistung unterschritten wurde. Leasingverträge dieser Art beinhalten meist einen kalkulierten Restwert, den der Leasingnehmer aber nicht garantiert, sondern der ein Risiko des Leasinggebers darstellt. Für den Leasinggeber hängt der kalkulierte Verkehrswert eines Fahrzeuges wesentlich von der KM-Leistung ab.

  • Fahrzeugleasingvertrag mit Restwertfixierung

    Schließt man einen Leasingvertrag mit Restwertfixierung ab, so wird der Verkehrswert des Leasingfahrzeuges bei Vertragsende ermittelt. Somit werden bei der Rückgabe neben den gefahrenen Kilometern auch der äußere und technische Zustand des Fahrzeuges sowie die Situation am Gebrauchtwagenmarkt berücksichtigt. Liegt der so ermittelte Verkehrswert unter dem im Leasingvertrag vereinbarten Restwert, ist die Differenz vom Leasingnehmer zu tragen. Bei einem Verkehrswert über vereinbarten Restwert kann eine Beteiligung des Leasingnehmers an dem Mehrerlös vereinbart sein. Das Restwertrisiko liegt bei diesen Verträgen beim Leasingnehmer, insbesondere auch das Risiko gestörter Gebrauchtwagenmärkte bei Leasingvertragsende.

  • FASB

    In den USA werden Rechnungslegungsbestimmungen vom Financial Accounting Standards Bord, einer unabhängigen Organisation, die aus Vertretern von Wirtschaftsprüfung, Industrie und Wissenschaft besteht, festgelegt. Das FASB hat sich bereits 1979 in einer ausführlichen Stellungnahme zur Bilanzierung von Leasingverträgen geäußert, wobei der Grundgedanke der Regelungen ist, dass bei Leasingverträgen, bei denen die überwiegenden Risiken und Chancen aus dem Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übergehen, dieser das Leasingobjekt bilanzieren muss.

    (siehe Internationale Leasingbilanzierung)

  • Finanzierungsleasing (Finance Leasing)

    Beim Finanzierungsleasing (auch: Finance Leasing) überträgt der Leasinggeber das Investitionsrisiko auf den Leasingnehmer. Der Leasinggeber trägt somit nur das Kreditrisiko und eventuell vereinbarte Dienstleistungen. Der Leasingnehmer wird während der Vertragslaufzeit nicht dinglicher Eigentümer des Leasinggegenstandes, wenn ihm die Sache auch wirtschaftlich zugerechnet werden kann, da der Leasinggeber kein Interesse an einem Rückerhalt des Besitzes der Sache hat. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Leasingnehmer üblicherweise eine vertraglich eingeräumte Kaufoption der Sache zum Preis des Restwertes zu. Es handelt sich daher beim Finanzierungsleasing nach der Rechtsprechung um einen atypischen Mietvertrag (Ratenzahlung gegen Gebrauchsüberlassung) mit Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer in Verbindung mit einer späteren Kaufmöglichkeit zu dem geringeren Restwertkaufpreis.

    Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundleasingzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasingnehmer ausgeschlossen ist. Hauptkriterien des Finanzierungsleasing nach internationaler Rechnungslegung ist, dass die Vertragsdauer den wesentlichen Teil der Lebensdauer des Vermögensgegenstand umfasst (nach IFRS >75 %) oder dass der Großteil des Barwerts des Leasinggegenstandes über die Ratenzahlungen finanziert wird (nach IFRS >90 %).

  • Flotten-Leasing (auch Fleet Leasing)

    Flotten-Leasing ist ein Spezialfall von Service-Leasing. Gegenstand des Leasingvertrages und seiner Kalkulation ist nicht ein einzelnes Objekt, sondern eine Fahrzeugflotte. Die vereinbarten Service-Leistungen sind häufig sehr weitreichend und schließen beispielsweise Tankabrechnungen oder Ersatzfahrzeuge ein. Vereinbarte Kilometerleistungen der Fahrzeuge werden häufig unter den Fahrzeugen einer Flotte verrechnet. Oft handelt es sich nicht um Leasingverträge im eigentlichen Sinn, sondern um komplexe Verträge im Bereich von Outsourcing, mit denen Administration, Unterhalt, Finanzierung und kontinuierliche Erneuerung der Geschäftsfahrzeuge einem Dienstleistungsunternehmen übertragen werden. Durch Bündelung der Einkaufsmacht für Fahrzeuge und Dienstleistungen wie Versicherungen, Reifen, etc. sowie durch die Nutzung von Skaleneffekten und Spezialsoftware bei den Verwaltungsfunktionen kann die Leasinggesellschaft ihren Kunden diese Dienstleistung zu wesentlich günstigeren Kosten anbieten. Weitere Kundenvorteile werden durch eine professionelle Rechnungsprüfung erzielt. Teilweise arbeiten die Leasinggesellschaften mit renommierten Anbietern wie z.B. der DEKRA oder dem TÜV zusammen. Nicht herstellergebundene Gesellschaften bieten zudem eine objektive markenübergreifende Beratung bei der Auswahl der Fahrzeuge an. Hierbei können die Leasinggesellschaften auf ihren umfassenden Datenbestand mit aktuellen laufenden Betriebskosten aller Kunden zurückgreifen.

  • Forfaitierung

    Viele Leasingunternehmen decken ihren Finanzierungsbedarf, der durch die Anschaffung der Leasinggegenstände entsteht, durch den regresslosen Verkauf der Leasingforderungen vorzugsweise an Banken und Sparkassen ab. Dabei übernimmt der Forfaiteur das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers und die Leasinggesellschaft als Forfaitist haftet nur noch für die Verität, also für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasingforderungen.

  • Fuhrparkmanagement

    siehe Flotten-Leasing, Full-Service-Leasing

  • Full-pay-out-Leasing

    Davon spricht man, wenn bei einem Vollamortisationsvertrag während der Vertragsdauer die gesamten Investitionskosten des Leasinggebers inkl. seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seiner Gewinnspanne durch die mit dem Leasingnehmer festgelegten Leasingzahlungen während einer vereinbarten festen Vertragsdauer abgedeckt werden. Wird nur ein Teil dieser vom Leasinggeber benötigten Mittel abgedeckt, liegt Non-full-pay-out-Leasing vor.

  • Full-Service-Leasing

    Leasinggesellschaften bieten z.B. im Bereich des Auto-Leasing vielfach Full-Service-Verträge an. Diese Vertragsform umfassen je nach Vertragsgestaltung die Wartung und Reparaturen, Reifen und Versicherung sowie die gesamte Fuhrparkverwaltung. Diese zusätzlichen, finanzierungsunabhängigen Serviceleistungen werden künftig einen noch höheren Stellenwert im Leasinggeschäft erlangen.

  • Fungibilität

    Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der Leasinggegenstände ist aus Sicht der Leasinggesellschaft erforderlich, um Wirtschaftsgüter im Falle von Leistungsstörungen oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterverwerten zu können. Die Fungibilität eines Leasinggegenstandes ist Kernkriterium für die Annahme, dass es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.