Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der Leasinggegenstände ist aus Sicht der Leasinggesellschaft erforderlich, um Wirtschaftsgüter im Falle von Leistungsstörungen oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterverwerten zu können. Die Fungibilität eines Leasinggegenstandes ist Kernkriterium für die Annahme, dass es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.