Beim Finanzierungsleasing (auch: Finance Leasing) überträgt der Leasinggeber das Investitionsrisiko auf den Leasingnehmer. Der Leasinggeber trägt somit nur das Kreditrisiko und eventuell vereinbarte Dienstleistungen. Der Leasingnehmer wird während der Vertragslaufzeit nicht dinglicher Eigentümer des Leasinggegenstandes, wenn ihm die Sache auch wirtschaftlich zugerechnet werden kann, da der Leasinggeber kein Interesse an einem Rückerhalt des Besitzes der Sache hat. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht dem Leasingnehmer üblicherweise eine vertraglich eingeräumte Kaufoption der Sache zum Preis des Restwertes zu. Es handelt sich daher beim Finanzierungsleasing nach der Rechtsprechung um einen atypischen Mietvertrag (Ratenzahlung gegen Gebrauchsüberlassung) mit Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer in Verbindung mit einer späteren Kaufmöglichkeit zu dem geringeren Restwertkaufpreis.
Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundleasingzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasingnehmer ausgeschlossen ist. Hauptkriterien des Finanzierungsleasing nach internationaler Rechnungslegung ist, dass die Vertragsdauer den wesentlichen Teil der Lebensdauer des Vermögensgegenstand umfasst (nach IFRS >75 %) oder dass der Großteil des Barwerts des Leasinggegenstandes über die Ratenzahlungen finanziert wird (nach IFRS >90 %).