• Mängelrüge

    Mängel des Leasingobjektes sind gegenüber dem Lieferanten unter Benachrichtigung des Leasinggebers zu rügen. Der Lieferant ist innerhalb der Gewährleistungsfrist verpflichtet, begründeten Mängelrügen abzuhelfen.

  • Mehr-/Mindererlös

    Das Restwertrisiko obliegt bei einem Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer. Kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasingobjekt nur zu einem unter dem kalkulatorischen Restamortisationswert/Restwert liegenden Nettoerlös veräußert werden, so muss der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber zahlen. Im Falle eines über dem Restamortisationswert/Restwert liegenden Nettoverwertungserlöses für das Leasingobjekt kann der Mehrerlös gemäß Leasingerlass vom 22.12.1975 dem Leasingnehmer zu 75% vergütet werden. Die Leasinggesellschaft muss 25% behalten, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös" weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten (39 AO).

  • Mietkauf

    Ein derartiges Geschäft liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasinggegenstandes sowie die Passivierung einer Darlehensverbindlichkeit beim Leasingnehmer (Mietkäufer) erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasingerlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasinggeber aktiviert dann eine Darlehensforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf. Wesentlicher Unterschied zum Leasing ist, dass es sich bei Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasinggegenstandes auf Raten durch den Mietkaufgeber an den Mietkäufer handelt und die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Mietkauf wird von vielen Unternehmen in Fördergebieten sowie bei bestimmten Fördermaßnahmen gezielt und systematisch eingesetzt, da die Förderbedingungen oftmals eine Aktivierung den Investitionsgutes beim Mietkäufer (Leasingnehmer) voraussetzen und bei einer Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer für diesen sich noch zusätzliche steuerliche Effekte ergeben.

  • Mietvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Endkunde

    In dieser Vertriebsleasing-Sonderform bietet der Vertrieb des Herstellers die Anmietungsmöglichkeit des gewünschten Objekts dem Kunden an. Der Leasinggeber ist Eigentümer, trägt das Bonitätsrisiko, wickelt ab und zieht die Miete ein, die neben Finanzierung und Tilgung der Anschaffungskosten auch Kosten der Wartung usw. enthält. Der Hersteller führt die Wartung/Instandhaltung aus und der Leasinggeber überträgt ihm die Funktionsrisiken, woraus allerdings für den Hersteller das Vorteilsargument gegenüber dem Endkunden entsteht, dass er immer über ein funktionstüchtiges Objekt verfügt.

     

    Damit wird auch die direkte Einbeziehung von Wartungskomponenten in den Mietvertrag sehr plausibel, da der Vermieter das Funktionieren des Objekts gewährleisten muss. Bei Vertragsverlängerung können die Mehrerlöse zwischen Vermieter und Hersteller aufgeteilt werden.

     

    Im Gegensatz zu den häufig angebotenen Herstellermietmodellen ergeben sich durch das Einschalten einer Leasinggesellschaft folgende Vorteile für den Vermieter:

    -         In diesen Fällen wird das Objekt an die Leasinggesellschaft verkauft und das bedeutet Umsatz für den Vertrieb.

    -         Die Finanzierung muss nicht aus Eigenmitteln oder im Kreditrahmen erfolgen.

    -         Diese Vermietgeschäfte sind für den Mieter bilanzneutral.