Das Restwertrisiko obliegt bei einem Teilamortisationsvertrag dem Leasingnehmer. Kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasingobjekt nur zu einem unter dem kalkulatorischen Restamortisationswert/Restwert liegenden Nettoerlös veräußert werden, so muss der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber zahlen. Im Falle eines über dem Restamortisationswert/Restwert liegenden Nettoverwertungserlöses für das Leasingobjekt kann der Mehrerlös gemäß Leasingerlass vom 22.12.1975 dem Leasingnehmer zu 75% vergütet werden. Die Leasinggesellschaft muss 25% behalten, um mit dieser "angemessenen Beteiligung am Mehrerlös" weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten (39 AO).