• Kalkulatorische Laufzeit

    Leasingverträge mit Kündigungsmöglichkeit werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasingnehmer nur zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten gekündigt werden. Der erste Kündigungstermin liegt frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der Leasingraten wird von einer kalkulatorischen Laufzeit ausgegangen. Im Falle der Kündigung durch den Leasingnehmer vor Ablauf der kalkulatorischen Laufzeit sind Abschlusszahlungen, die von vornherein vereinbart sind, zu leisten.

  • Kilometer-Leasingvertrag

    Bei diesem im Vordringen befindlichen Vertragstyp übernimmt die Leasinggesellschaft einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich verpflichtet das Leasingobjekt zum Vertragsende zurückzunehmen und auf eigenes Risiko zu verkaufen. Der Leasingnehmer hat zusätzlich das Recht das Fahrzeug selbst zu erwerben oder den Vertrag zu verlängern. Die Bezeichnung rührt daher, dass die Laufleistung des Fahrzeuges durch Vereinbarung einer Kilometerbegrenzung im Leasingvertrag festgelegt wird. Wird diese überschritten muss der Kunde, unter Abzug einer möglichen Freigrenze, zusätzliche Zahlungen pro Mehrkilometer leisten. Bei einer Unterschreitung erfolgt eine Rückvergütung in der vertraglich festgelegten Höhe bis zu einem vorher definierten Höchstbetrag.

  • Kommunal-Leasing

    Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, wobei in einigen Ländern aufgrund der Haushaltsordnung Leasingverträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident etc.) zulässig sind. Wesentliches Merkmal des Kommunal-Leasings ist, dass die öffentliche Hand oder Betriebe, an denen sie beteiligt ist, als Leasingnehmer auftritt.

  • Konkurs

    Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers ist der Leasinggeber als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes grundsätzlich berechtigt, den Leasingvertrag zu kündigen und das Leasingobjekt herauszuverlangen (Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO). Aufgrund der Kündigungssperre des § 112 InsO ist es dem Leasinggeber jedoch verwehrt, den Leasingvertrag zu kündigen, sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Erst wenn nach dem Insolvenzantrag erneut Kündigungsgründe entstanden sind, z.B. erneuter Verzug mit der Zahlung von Leasingraten, ist die Kündigungssperre aufgehoben; der Leasinggeber kann den Leasingvertrag dann wieder kündigen und das Leasingobjekt herausverlangen.

     

    Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann den Leasingvertrag anstelle des Leasingnehmers erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Im Falle der Ablehnung kann der Leasinggeber seinen Schadensersatzanspruch als Insolvenzgläubiger, also in Höhe der jeweiligen Quote, geltend machen und das Objekt ebenfalls sofort herausverlangen.

  • Kündbarer Leasingvertrag

    Dieser Teilamortisationsvertrags-Typ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann in der Regel vom Leasingnehmer - aus steuerrechtlichen Gründen frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes – gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung werden Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers fällig.