Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, wobei in einigen Ländern aufgrund der Haushaltsordnung Leasingverträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident etc.) zulässig sind. Wesentliches Merkmal des Kommunal-Leasings ist, dass die öffentliche Hand oder Betriebe, an denen sie beteiligt ist, als Leasingnehmer auftritt.