Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers ist der Leasinggeber als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes grundsätzlich berechtigt, den Leasingvertrag zu kündigen und das Leasingobjekt herauszuverlangen (Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO). Aufgrund der Kündigungssperre des § 112 InsO ist es dem Leasinggeber jedoch verwehrt, den Leasingvertrag zu kündigen, sobald ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Erst wenn nach dem Insolvenzantrag erneut Kündigungsgründe entstanden sind, z.B. erneuter Verzug mit der Zahlung von Leasingraten, ist die Kündigungssperre aufgehoben; der Leasinggeber kann den Leasingvertrag dann wieder kündigen und das Leasingobjekt herausverlangen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann den Leasingvertrag anstelle des Leasingnehmers erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Im Falle der Ablehnung kann der Leasinggeber seinen Schadensersatzanspruch als Insolvenzgläubiger, also in Höhe der jeweiligen Quote, geltend machen und das Objekt ebenfalls sofort herausverlangen.