Im Interesse aller Vertragsbeteiligten, insbesondere im Sinne des nutzenden Leasingnehmers, sind die Leasingobjekte hinreichend zu versichern; hierzu ist der Leasingnehmer i.d.R. vertraglich verpflichtet, ebenso, wie zur Zahlung der Versicherungsprämien. Dem Leasinggeber ist über dem Umfang der Versicherung ein Sicherungsschein des Versicherers zur Verfügung zu stellen.