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Dauerschuld
Steuertechnischer Begriff aus dem Gewerbesteuerrecht. Kredite für die Finanzierung von Gegenständen des Anlagevermögen mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten sind Dauerschulden im Sinne von §8 Nr. 1 und §12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Für die Ermittlung der Gewerbesteuer, die sich aus Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer zusammensetzt, werden je 50 % der Dauerschulden und der daraus resultierenden Dauerschuldzinsen, die bei der Ermittlung des körperschaftssteuerlichen Einkommens bzw. des Betriebsvermögens zunächst abzugsfähig sind, wieder hinzugerechnet. Nicht als Dauerschulden gelten auch bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten einzelobjektbezogene Finanzierungen von Gegenständen des Umlaufvermögens.
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Degressiver Zahlungsverlauf
Viele Investitionsgüter haben in der anfänglichen Investitionsphase einen hohen Wertverzehr. Degressive Leasingverträge tragen diesem Wertverfall durch die Staffelung mit zwei, drei oder mehreren Degressionsstufen Rechnung. Zwar sind die Leasingraten anfangs höher, doch fallen sie in einem Zeitraum an, den das Unternehmen in seiner Planung am besten überschauen kann.
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Dienstleistungen
Leasing wird häufig um Dienstleistungen ergänzt, so dass der Nutzen für den Kunden weit über die reine Finanzierungsfunktion hinausgeht. Dies reicht von der Integration spezieller Versicherungen bis hin zum kompletten Management von Fuhrparks durch den Leasinggeber.
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Doppeloption
Enthält ein Leasingvertrag sowohl eine Kaufoption des Leasingnehmers als auch ein Andienungsrecht des Leasinggebers, spricht man von einem Doppeloptionsvertrag. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer, der dann als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet wird, erforderlich.
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Doppelstockmodell
Hierbei verkaufen Leasinggesellschaften Leasingverträge und die damit zusammenhängenden Forderungen an eine mit der Leasinggesellschaft verbundene Vermietgesellschaft. Diese vermietet die Leasinggegenstände dann an die Leasinggesellschaft mit dem Recht der Untervermietung zurück, d.h. die ursprüngliche Leasinggesellschaft wird Leasingnehmer und der ursprüngliche Leasingnehmer wird Untermieter. Die Vermietungsgesellschaft "bündelt" dann eine Anzahl von Leasingverträgen und refinanziert sie en bloc. Die Vorteile dieses Modells liegen u.a. darin, dass die einzelnen Unterleasingverträge von der refinanzierenden Bank nicht auf Ihre Bonität geprüft werden müssen, da die Leasinggesellschaft der Bank gegenüber für die Bonität haftet.
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Dreiecksverhältnis
Die typische Vertragskonstellation bei Leasingverträgen liegt zwischen Hersteller/Händler/Lieferant und Leasinggesellschaft und Leasingnehmer. Jeder steht mit jedem in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.