Steuertechnischer Begriff aus dem Gewerbesteuerrecht. Kredite für die Finanzierung von Gegenständen des Anlagevermögen mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten sind Dauerschulden im Sinne von §8 Nr. 1 und §12 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Für die Ermittlung der Gewerbesteuer, die sich aus Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer zusammensetzt, werden je 50 % der Dauerschulden und der daraus resultierenden Dauerschuldzinsen, die bei der Ermittlung des körperschaftssteuerlichen Einkommens bzw. des Betriebsvermögens zunächst abzugsfähig sind, wieder hinzugerechnet. Nicht als Dauerschulden gelten auch bei Laufzeiten von mehr als 12 Monaten einzelobjektbezogene Finanzierungen von Gegenständen des Umlaufvermögens.