• Übernahmebestätigung (auch Abnahmebestätigung)

    Durch die leasingtypische Übernahmebestätigung bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die vollständige Lieferung des bestellten Objektes und die Installation am vereinbarten Standort; darüber hinaus wird der ordnungsgemäße und mängelfreie Zustand sowie die Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes bestätigt. In der Regel beginnt die Laufzeit des Leasingvertrages und die damit verbundene Aufnahme der Leasingzahlungen mit Übernahme des Objektes. Des Weiteren löst die Übernahmebestätigung die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasinggeber aus.

     
  • Umdeutung

    Sie betrifft die steuerliche Nichtanerkennung eines Finanzierungs-Leasingvertrages hinsichtlich der Zurechnung beim Leasinggeber.

     

    Für die Nichtanerkennung können als Gründe zum Beispiel auftreten:

    a. die Leasinglaufzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer;

    b. bei Abschluss eines Teilamortisationsvertrages erhielt der Leasingnehmer die verbindliche Zusage, das Leasingobjekt bei Vertragsende zum RAW/Restwert kaufen zu können;

    c. bei Abschluss eines Vollamortisationsvertrages erhielt der Leasingnehmer die verbindliche Zusage, das Leasingobjekt bei Vertragsende zu einem Betrag kaufen zu können, der unter dem Restbuchwert (unter Anwendung der linearen AfA) oder sogar unter dem voraussichtlichen gemeinen Wert (sog. Erinnerungswert) liegen wird;

    d. die Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers beträgt mehr als 75%.

  • Umsatzsteuer

    Die Leasinggesellschaften entrichten auf die investierten Objekte die jeweils gültige Umsatzsteuer (USt.); der Leasingnehmer hat auf die von ihm zu zahlenden Leasingraten Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen. In der Regel kann die so bezahlte Umsatzsteuer beim Leasingnehmer als Vorsteuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnet werden.

  • Untergang

    Untergang des Objektes: Ein Untergang des Leasingobjektes kann durch Schwachstromschaden, Unfall, Maschinenbruch, Zerstörung oder dergleichen verursacht werden. Regelmäßig wird der Leasingnehmer verpflichtet, den Leasinggegenstand ausreichend zu versichern. Deckt im Schadensfall der von der Versicherung erstattete Betrag nicht die noch offenstehenden, abgezinsten Leasingraten zur Abrechnung des Leasingvertrages, so muss der Leasingnehmer den Differenzbetrag übernehmen.

  • Untervermietung

    Der Leasingnehmer ist zur Untervermietung der an ihn verleasten Objekte nur mit schriftlicher Zustimmung der Leasinggesellschaft berechtigt.