Die Leasinggesellschaften entrichten auf die investierten Objekte die jeweils gültige Umsatzsteuer (USt.); der Leasingnehmer hat auf die von ihm zu zahlenden Leasingraten Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu zahlen. In der Regel kann die so bezahlte Umsatzsteuer beim Leasingnehmer als Vorsteuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnet werden.