Sie betrifft die steuerliche Nichtanerkennung eines Finanzierungs-Leasingvertrages hinsichtlich der Zurechnung beim Leasinggeber.
Für die Nichtanerkennung können als Gründe zum Beispiel auftreten:
a. die Leasinglaufzeit liegt unter 40% oder über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer;
b. bei Abschluss eines Teilamortisationsvertrages erhielt der Leasingnehmer die verbindliche Zusage, das Leasingobjekt bei Vertragsende zum RAW/Restwert kaufen zu können;
c. bei Abschluss eines Vollamortisationsvertrages erhielt der Leasingnehmer die verbindliche Zusage, das Leasingobjekt bei Vertragsende zu einem Betrag kaufen zu können, der unter dem Restbuchwert (unter Anwendung der linearen AfA) oder sogar unter dem voraussichtlichen gemeinen Wert (sog. Erinnerungswert) liegen wird;
d. die Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers beträgt mehr als 75%.