• Eigenkapital

    Eigenkapital ist knapp und teuer. Aufgrund der i.d.R. 100 % igen, objektbezogenen und nutzungskongruenten Leasingfinanzierung von Investitionsgütern schont der Leasingnehmer sein Eigenkapital und hält es für spätere Investitionen und Aktivitäten frei, die nicht geleast werden können.

  • Eigentum

    Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Auslegungen für Eigentümerschaft.

    1. die juristische (nach §903 BGB):
      Wer durch Kauf und Übergabe Eigentum erworben hat und andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen kann;

    2. die wirtschaftliche (nach §39 AO):
      Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden.


    Beim Leasing ist der Leasinggeber üblicherweise juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer zugleich. Der Abschluss eines Leasingvertrages wirkt sich also auf die Bilanz des Leasingnehmers nicht unmittelbar aus.

  • Ende des Leasingvertrages

    Für den Leasingnehmer ergeben sich folgende Alternativen:

    1. Vollamortisationsvertrag:

    a) Realisierung der vertraglich fixierten Option zur Verlängerung. Dabei sind zu berücksichtigen: Restbuchwert/Zeitwert des Leasingobjektes, gewünschte Laufzeit und daraus resultierender Wertverzehr.

    b) Ausübung der Kaufoption zum Restbuchwert oder zum niedrigerem gemeinen Wert.

    c) Objektrückgabe und Verwertung durch den Leasinggeber.

     

    2. Teilamortisationsvertrag:

    a) Anschlussleasingvertrag, kalkuliert auf Basis des Restamortisationswertes/ Restwertes.

    b) Objektrückgabe und Verwertung durch den Leasinggeber.

    c) Objektkauf in Ausübung des Andienungsrechts des Leasinggebers.

     

    3. Kündbarer Vertrag:

    a) Beendigung durch Kündigung des Leasingnehmers zu vereinbarten Zeitpunkten bei Leistung von Abschlusszahlungen (während der kalkulatorischen Laufzeit); Verwertung durch den Leasinggeber.

    b) Vertragsfortsetzung (mit unbestimmter Laufzeit); Beendigung durch Rückgabe und Verwertung durch den Leasinggeber.

  • Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft

    Für Leasingnehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist eine schriftlich erteilte Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft notwendig, da die Bank sonst die für die Engagementprüfung notwendige Auskunft verweigern wird.