Es gibt grundsätzlich zwei unterschiedliche Auslegungen für Eigentümerschaft.
- die juristische (nach §903 BGB):
Wer durch Kauf und Übergabe Eigentum erworben hat und andere von der Einwirkung auf die Sache ausschließen kann; - die wirtschaftliche (nach §39 AO):
Auch ein anderer als der juristische Eigentümer kann als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden.
Beim Leasing ist der Leasinggeber üblicherweise juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer zugleich. Der Abschluss eines Leasingvertrages wirkt sich also auf die Bilanz des Leasingnehmers nicht unmittelbar aus.