Dies ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasingdauer nicht durch Zahlung von Leasingraten durch den Leasingnehmer getilgt wird. Der Restwert wird vertraglich fest vereinbart. Auch sind sich die Vertragspartner bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages darüber einig, dass nach Ablauf des Leasingvertrages entweder ein Verlängerungsvertrag zustande kommt, oder der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers verpflichtet ist, das Investitionsgut zum Restwert zu erwerben. Der Restwert sollte i.d.R. dem voraussichtlichen Marktwert und auch dem Restbuchwert zum Ende der Leasingdauer angepasst sein. Der Restwert bezeichnet die kalkulatorische Seite eines Vertrages und darf nicht mit dem Restbuchwert verwechselt werden, der sich aus der bilanziellen Abschreibung ergibt.