Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt in einwandfreiem, gebrauchsfähigem Zustand, von der normalen Abnutzung abgesehen, an den Leasinggeber zurückzugeben. Der Versand an eine Anschrift im Inland ist zumutbar, wobei die Transport, Verpackungs- und Versicherungskosten vom Leasingnehmer zu tragen sind. Kommt der Leasingnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann die Leasinggesellschaft nach geltender Rechtsprechung die Weiterzahlung der Leasingraten sowie ggf. Schadensersatz verlangen.