Während der Laufzeit des Leasingvertrages ist ein Objektaustausch grundsätzlich ausgeschlossen. Handelt es sich jedoch um eine wirtschaftliche Fehlentscheidung des Leasingnehmers, die sich üblicherweise in den ersten Monaten der Vertragslaufzeit herausstellt, wird der Leasinggeber bereit sein, sich über einen Objekttausch zum Anschaffungswert mit dem Leasingnehmer und dem Lieferanten zu verständigen.