• Zession

    Dieser Begriff taucht insbesondere im Zusammenhang mit dem regresslosen Verkauf von Leasingforderungen durch Leasinggesellschaften an Banken auf. Häufig bestehen die Finanzierungspartner der Leasinggesellschaften auf einer offenen Zession, also auf einer Offenlegung ihres Forderungsanspruchs gegenüber dem Leasingnehmer; damit sollen Leistungsstörungen vermieden werden, für den Fall, dass die Leasinggesellschaft in Schwierigkeiten gerät und die Leasingnehmer gutgläubig weiter an das Leasingunternehmen zahlen.

  • Zurechnung des Leasinggegenstandes

    Die steuerrechtliche Zurechnung des Leasingobjektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet sich nach den Kriterien, die in den Leasingerlassen der Finanzverwaltung festgehalten sind bzw. grundsätzlich nach §39 AO.