Die steuerrechtliche Zurechnung des Leasingobjektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet sich nach den Kriterien, die in den Leasingerlassen der Finanzverwaltung festgehalten sind bzw. grundsätzlich nach §39 AO.
Die steuerrechtliche Zurechnung des Leasingobjektes beim Leasinggeber oder beim Leasingnehmer richtet sich nach den Kriterien, die in den Leasingerlassen der Finanzverwaltung festgehalten sind bzw. grundsätzlich nach §39 AO.