• Wartungsvertrag

    Durchweg wird vom Leasingnehmer erwartet, im Anschluss an die Garantiezeit des Lieferanten für die laufende funktionale und technische Betreuung des Leasinggegenstandes einen Wartungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen; dies ist bei den meisten EDV-Leasingverträgen der Fall.

     
  • Werthaltigkeit

    Aus Gründen der wirtschaftlichen Anschlussnutzung und damit zur langfristigen Amortisation des Kapitals achten die Leasinggesellschaften auf die Werthaltigkeit des Leasingobjekts.

  • Widerrufsrecht

    Das Widerrufsrecht stellt gemäß §355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Recht jedes Verbrauchers (Personen die im Handelsregister nicht eingetragen sind wie Privatpersonen, Kommunen, Einzelunternehmen dar, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen, aber noch schwebend wirksamen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tage zu lösen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist.

     

    Der Verbraucher und der Unternehmer sind an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. 

  • Wirtschaftliches Eigentum

    Voraussetzung für die steuerrechtliche Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber ist, dass dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Kriterien der Leasingerlasse der Finanzverwaltung, die auf der Abgabenordnung basieren, hinreichend berücksichtigt werden.