Voraussetzung für die steuerrechtliche Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber ist, dass dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, dass die Kriterien der Leasingerlasse der Finanzverwaltung, die auf der Abgabenordnung basieren, hinreichend berücksichtigt werden.