Die Leasinggesellschaft kann einen Leasingvertrag nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht und kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von der Leasinggesellschaft die Erfüllung verlangen, er kann die Erfüllung aber auch ablehnen mit der Konsequenz, dass dann die Leasinggesellschaft als Gläubiger ihre Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen kann.
Erst wenn nach dem Insolvenzantrag erneut Kündigungsgründe entstanden sind, z.B. erneuter Verzug mit der Zahlung von Leasingraten, ist die Kündigungssperre aufgehoben; der Leasinggeber kann den Leasingvertrag dann wieder kündigen und das Leasingobjekt herausverlangen.