Die leasingbezogenen Regelungen der beiden wichtigsten internationalen Rechnungslegungssysteme IAS/IFRS und US-GAAP sind einander ähnlich, jedoch nicht inhaltsgleich. Die Zurechnung des Leasingobjekts richtet sich im Grundsatz danach, inwieweit die mit dem Eigentum an dem Objekt verbundenen Chancen und Risiken vom Leasinggeber oder vom Leasingnehmer getragen werden. Das Leasingobjekt wird bilanziell dem Leasinggeber zugerechnet (sog. Operating Leasing), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es darf nicht vereinbart sein, dass am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags dem Leasingnehmer das Eigentum an dem Leasingobjekt übertragen wird (Transfer of Ownership). Dem Leasingnehmer darf keine Kaufoption eingeräumt werden, deren Ausübungspreis deutlich unter dem für den Ausübungszeitpunkt zu erwartenden Marktwert des Leasingobjekts liegt, da in diesem Fall von vornherein die Ausübung der Option als hinreichend sicher angesehen werden kann (Bargain Purchase Option). Die Laufzeit des Leasingvertrags darf sich nicht auf den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts erstrecken. Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Laufzeitobergrenze von 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer (Economic Life). Letztere ist nicht mit der im deutschen Handels- und Steuerrecht maßgeblichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichzusetzen, sondern übertrifft diese regelmäßig. Zu Beginn des Leasingvertrags muss der Barwert der vom Leasingnehmer während der gesamten Laufzeit zu leistenden Mindest-Leasing-Zahlungen (einschließlich eines garantierten Restwerts) den Verkehrswert des Leasingobjekts unterschreiten (Recovery of Investment). Unter US-GAAP gilt diesbezüglich eine Barwertobergrenze von 90 % des Verkehrswertes.
Unter IAS/IFRS wird zusätzlich verlangt, dass das Leasingobjekt nicht so beschaffen ist, das es ohne wesentliche Veränderung nur von dem speziellen Leasingnehmer genutzt werden kann (d. h. es darf kein Spezial-Leasing vorliegen). Darüber hinaus erfolgt nach IAS/IFRS neben der Prüfung der vorstehenden Voraussetzungen zusätzlich eine Beurteilung des Gesamtbilds der Verhältnisse. Dabei können folgende Merkmale gegen eine Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasinggeber (d.h. gegen das Vorliegen eines Operating Lease) sprechen: Der Leasingnehmer kann das Leasingverhältnis auflösen, wobei er die damit verbundenen Verluste des Leasinggebers zu tragen hat. Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des Restwerts des Leasingobjekts fallen dem Leasingnehmer zu. Der Leasingnehmer hat die Möglichkeit, das Leasingverhältnis zu einer wesentlich unter der marktüblichen Miete liegenden Anschlussmiete zu verlängern. Werden die vorstehenden Kriterien für einen Operating Lease nicht erfüllt, so erfolgt die Zurechnung des Leasingobjekts beim Leasingnehmer. Derartige Leasinggeschäfte werden unter IAS/IFRS als Finance Lease, unter US-GAAP als Capital Lease bezeichnet.