Derartige Zuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leasingverträge gewährt, wobei geleaste Wirtschaftsgüter sowohl förderfähig sein können, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden, als auch wenn der Leasinggeber sie aktiviert.